Satzung

Satzung der Jungen Liberalen Lippe
§1 Grundsätze
§2 Mitgliedschaft
§3 Gliederungen
§4 Organe
§5 Kreiskongress
§6 Kreisvorstand
§7 Finanzen
§8 Satzungsänderungen
§9 Auflösung
§10 Inkrafttreten
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§1 Grundsätze
(1) Der Kreisverband Lippe der JUNGEN LIBERALEN ist eine
Untergliederung des Landesverbandes „JUNGE LIBERALE
Nordrhein-Westfalen e.V.“. Der Landesverband der Jungen Liberalen
ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische
Jugendorganisation, in der sich junge Liberale in der Freien
Demokratischen Partei zusammengeschlossen haben mit dem Ziel,
die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die
Praxis umzusetzen.
(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche
Freiheit des einzelnen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere
als Interessenvertreter der Jugend.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes ist
und seinen Wohnsitz im Kreis Lippe hat.
(2) Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14
Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch
konkurrierenden Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und
Satzungen des Verbandes anerkennt.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht ist an eine vollständige Zahlung der Mitgliedsbeiträge
oder einer Dokumentierung der persönlichen Zahlungsunfähigkeit beim Kreisschatzmeister
gebunden. Dies hat spätestens bis zum Tage des Kreiskongress vor Beginn der Wahl zu
erfolgen.
(4) Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen wird schriftlich
gegenüber dem Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisverband
gestellt. Er wird wirksam, wenn der Kreisverband und in dessen
Vertretung der Landesverband die Aufnahme beschlossen hat.
(5) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen
Kreisverband oder dem Landesvorstand erklärt werden muss,
b) durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation,
c) mit Vollendung des 35. Lebensjahres unter Berücksichtigung des
Satzes 2,
d) durch Ausschluss.
Bekleidet ein Mitglied im 35. Lebensjahr ein Amt bei den Jungen
Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
(6) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des
Verbandes verstößt, absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen
schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein
Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen
Ausschluss entscheidet das
Bundesschiedsgericht, in Fällen schuldhaft unterlassener
Beitragszahlung der Landesvorstand.
§3 Gliederungen
(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen kann sich auf Beschluss
des Kreiskongresses in Ortsverbände gliedern. Die Gliederung soll
sich soweit wie möglich an der Gliederung der FDP orientieren.
§4 Organe
(1) Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen sind:
a) der Kreiskongress
b) der Kreisvorstand
§5 Kreiskongress
(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des
Kreisverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbare
Aufgaben:
1. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen
Rechenschaftsberichts des Kreisvorstandes
2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
3. Wahl der Delegierten zum Landeskongress
4. Wahl zweier Kassenprüfer
5. Umgliederung des Kreisverbandes
6. Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung
7. Auflösung des Kreisverbandes
(2) Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des
Kreisverbandes. Es sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt,
die bis zum Kreiskongress Beiträge an den Kreisverband bezahlt
haben.
(3) Die Delegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress
in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Namen der
Gewählten sind dem Landesverband bis sechs Wochen vor dem
Landeskongress mitzuteilen.
(4) Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine
Einberufung beschließt der Kreisvorstand. Darüber hinaus muss er
binnen eines Monats eingeladen werden auf Antrag von mindestens
einem Drittel der Mitglieder.
(5) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von
zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom
Kreisvorsitzenden durch Einladung per Email an alle
Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung
einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß
einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu
Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.
(6) Anträge müssen zu Beginn des Kongresses vorliegen.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand sowie die
vom Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise.
(7) Zu Beginn des Kreiskongresses werden ein Versammlungsleiter
und ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll des Kreiskongresses
wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet;
es muss vom Kreisvorstand genehmigt werden.
(8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt
werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen
und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung
oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(9) Wenn der Kreiskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils
gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen
Liberalen.
§6 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus
1. dem Kreisvorsitzenden
2.bis zu drei gleichbrechtigte stellvertretenden
Kreisvorsitzenden, von denen jeweils einer verantwortlich
ist für
a) Programmatik
b)Organisation
c)Finanzen (Schatzmeister)
Der Kreiskongress kann beschließen, bis zu 4 Beisitzer zum
Kreisvorstand zu wählen sowie jeweils einen Vertreter aus jedem
aktiven Ortsverband des Kreises.
(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress
einzeln in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres mit absoluter
Mehrheit gewählt. Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann
nur durch Mißtrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen. Anträge
auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein.
(3) Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er
vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner
Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Der Fall
der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.
(4) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus
und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen
Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.
(5) Der Kreisvorstand legt zu Beginn der Amtsperiode ein
Arbeitsprogramm vor. Am Ende der Amtsperiode legt er gegenüber
dem Kreiskongress Rechenschaft ab.
§7 Finanzen
(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige
Einnahmen.
(2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband
ab. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
(3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse
hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für
sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung
Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer
jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der
Kassenprüfer dies für erforderlich hält.
(4) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den
Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beschlüsse der Bezirks- und
Landeskongresse an die jeweiligen Ebenen abzuführen.
(5) Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen
Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über
die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die
Kassenprüfer.
§8 Satzungsänderungen
(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen
Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor. Alle
Ortsverbände geben sich eine eigene Satzung. Bestimmungen der
Satzung des Kreisverbandes gehen den Bestimmungen der
Ortssatzungen vor.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln aller Stimmberechtigten des Kreiskongresses. Sie können nur
dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den
Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.
§9 Auflösung
(1) Der Kreisverband kann nur aufgelöst werden, wenn der
entsprechende Antrag 4 Wochen vorher allen Mitgliedern zugegangen
ist und sowohl drei Viertel der erschienen Mitglieder des
Kreiskongresses als auch mindestens die Hälfte aller Mitglieder der
Auflösung zugestimmt haben.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die nächst höhere
Untergliederung der Jungen Liberalen.
§10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 03.02.2019 in Lemgo beschlossen.